ABGB § 231
Der zu leistende Geldunterhalt ist zu reduzieren, wenn der Unterhaltspflichtige über ein übliches Kontaktrecht hinaus Naturalunterhalt leistet.
Seite 512
ABGB § 231
Der zu leistende Geldunterhalt ist zu reduzieren, wenn der Unterhaltspflichtige über ein übliches Kontaktrecht hinaus Naturalunterhalt leistet.
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