D. Lösungsversuch
I. Sachenrechtliche Interpretation der (Un-)Beweglichkeit
§ 933 Abs 1 ABGB schreibt eine dreijährige Gewährleistungsfrist vor, „wenn es unbewegliche Sachen betrifft“, § 381 Abs 2 UGB weist aus dem Warenkaufsregime, wenn Werkverträge sich nicht auf bewegliche Sachen beziehen. Im unmittelbaren Umfeld dieser Bestimmungen ist die Beweglichkeit bzw Unbeweglichkeit nicht definiert. Der Ausleger ist allerdings beim Verständnis dieser Tatbestandsmerkmale nicht vollkommen allein gelassen. Das Gesetz beschreibt diese Merkmale in § 293 ABGB. Freilich: Zunächst hat man den Vertragsgegenstand zu ermitteln. Sodann aber setzt man sich die sachenrechtliche Brille auf (§§ 293 ff ABGB) und beurteilt so das Ermittelte. Vorrangig sind § 933 Abs 1 ABGB und § 381 Abs 2 UGB wohl nur iS und mithilfe des § 293 S 1 ABGB auszulegen. Diese Bestimmung definiert die, wenn man so will, „natürliche“ Beweglichkeit und Unbeweglichkeit von Sachen, welche vermutlich auch § 933 Abs 1 ABGB und § 381 Abs 2 UGB vorschwebt. § 293 S 2 ABGB nimmt von dieser Zuordnung gewisse Fälle aus, welche sich neben dieser natürlichen Eigenschaft ergeben können, an jener Eigenschaft aber nichts ändern. Schon die Formulierung des § 293 S 2 ABGB erhellt, dass die „natürliche“ Beweglichkeit von Zugehör nicht erlischt, sondern allenfalls überlagert wird.74)