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Sind Personen- und Kapitalgesellschaften „erlaubte Körper“ iS von §§ 1472, 1485 ABGB?*)*)Um Fußnoten ergänzte Schriftfassung meines am 30.04.2015 in Salzburg gehaltenen Habilitationsvortrages. Der Vortragsstil wurde beibehalten.

AufsätzePriv.-Doz. Ass.-Prof. Mag. Dr. Martin AuerJBl 2015, 477 Heft 8 v. 1.8.2015

Die Frage, ob auch Personen- und Kapitalgesellschaften unter das Tatbestandsmerkmal „andere erlaubte Körper“ nach §§ 1472, 1485 ABGB fallen, ist nach wie vor umstritten. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die bislang vorgetragenen Argumente und versucht eine Klärung mittels historisch-teleologischer Interpretation.

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