Die Frage, ob auch Personen- und Kapitalgesellschaften unter das Tatbestandsmerkmal „andere erlaubte Körper“ nach §§ 1472, 1485 ABGB fallen, ist nach wie vor umstritten. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die bislang vorgetragenen Argumente und versucht eine Klärung mittels historisch-teleologischer Interpretation.