VwGG § 25a
Das Revisionsmodell soll sich nach der Absicht des (Verfassungs-)Gesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren. Für die Auslegung des Begriffes „verfahrensleitender Beschluss“ kann somit auf die in der Zivilprozesslehre und höchstgerichtlichen zivilgerichtlichen Rsp entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden.