III. Eigene Ansicht
1. Unverjährbare Rechte
Nicht jedes Recht verjährt. Vielmehr gibt es Rechte, die an sich unverjährbar sind.123) Für solche Rechte stellt sich naturgemäß die Frage einer Höchstgrenze bei Verlängerung der Verjährung oder eines Verzichts darauf nicht, weil die Unverjährbarkeit keine Folge einer entsprechenden Vereinbarung ist, sondern einem solchen Recht kraft Gesetzes immanent ist.