ABGB § 879 Abs 3, KSchG § 6, KSchG § 28, KSchG § 29
Die in AGB eines Kreditkartenvertrags enthaltene Klausel: „Der persönliche PIN-Code darf nicht, insbesondere nicht auf der Bezugskarte, notiert werden.“ findet keine ausreichende sachliche Rechtfertigung für das damit ersichtlich verfolgte Ziel, die Verwendung des Codes durch unbefugte Dritte zu verhindern. Sie ist daher nach § 879 Abs 3 ABGB unwirksam.