G. Gesellschaftsrechtliche Schiedsverfahren und Verbraucherschutz
I. Personenbezogene Anknüpfung
Der maßgebliche Pferdefuß des österreichischen Schiedsrechts für Gesellschaftsangelegenheiten liegt in § 617 ZPO und dem dafür entwickelten Verständnis der Judikatur. Zu unterscheiden sind drei Konstellationen, nämlich dass an der Gesellschaft ihrerseits wiederum nur Unternehmer oder nur Verbraucher beteiligt sind oder Unternehmer und zugleich Verbraucher. Vorstellbar ist die ausschließliche Beteiligung von Unternehmen, etwa bei der Beteiligung von Kapitalgesellschaften oder unternehmerisch tätigen Personengesellschaften oder auch unternehmerisch tätigen Einzelpersonen, deren Beteiligung Teil ihrer unternehmerischen Tätigkeit ist. Möglich ist auch eine Beteiligung ausschließlich von Privatpersonen an der Gesellschaft. Dies ist etwa eine typische Konstellation in Syndikatsverträgen.