StGB § 278 Abs 3, StGB § 278b
Die Absolvierung einer Kampfausbildung samt der Teilnahme an Kampfhandlungen stellt eine geradezu typische, die terroristische Vereinigung fördernde Handlung dar, die über die (ebenso tatbildliche) Zusage eines „Schläfers“, auf jederzeitigen Abruf für einen „Einsatz“ zur Verfügung zu stehen, weit hinaus reicht.