Es ist ein Zug der Zeit, dass sich in der schnelllebigen Welt des Kapitalmarktrechts die „Sanktionsspirale“ ständig weiter – nach oben – dreht. Besonderes Augenmerk wird dabei Delikten geschenkt, die aufgrund ihrer potenziellen Störung maßgeblicher Kapitalmarktfunktionen als besonders verwerflich erscheinen; dies sind etwa die beiden Ausprägungen des sogenannten „Marktmissbrauchs“, nämlich einerseits das Insiderverbot und andererseits das Verbot, den Markt zu manipulieren. Konzeptionell unterscheiden sich diese Praktiken insbesondere dadurch, dass der Insider privilegierte Kenntnis einer Information hat, welche dem Insider bei Bekanntwerden in der Öffentlichkeit durch entsprechende Kursbewegungen eine Rendite verschaffen kann; der Marktmanipulant versucht hingegen aktiv, Kurse von Finanzinstrumenten in eine bestimmte Richtung zu beeinflussen, um daraus einen Vorteil zu ziehen, indem beispielsweise der Wert seiner Eigenbestände erhöht wird.