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Adieu einheitlicher Rechtsschutz im Ermittlungsverfahren nach der StPO?

KorrespondenzDr. Lisa PühringerJBl 2015, 810 Heft 12 v. 1.12.2015

Mit Erkenntnis des VfGH vom 30.06.20151)1)VfGH 30.06.2015, G 233/2014, G 5/2015, kundgemacht in BGBl I 85/2015, abgedruckt in JBl 2015, 644. wurde die Wortfolge „Kriminalpolizei oder“ in § 106 Abs 1 StPO idF des Strafprozessrechtsänderungsgesetz 20132)2)BGBl I 195/2013, mit 01.01.2014 in Kraft getreten. mit Wirksamkeit zum 31.07.2016 aufgehoben. Die Bestimmung des § 106 Abs 1 StPO verletzt nach Ansicht des VfGH hinsichtlich der Wortfolge „Kriminalpolizei oder“ das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG, da für den Betroffenen die Zuständigkeit der Rechtsschutzinstanz im Besonderen bei sogenannten „doppelfunktionalen“ Zwangsakten, bei denen also sowohl strafprozessuale als auch sicherheitspolizeiliche Befugnisse ausgeübt werden, (alleine) aus dem Gesetz nicht mit der notwendigen Deutlichkeit zu entnehmen sei. Nach geltendem Recht richte sich der Rechtsschutz einzig und allein nach der Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsbehörde und ihre Organe eingeschritten sind. Da deren Kenntnis vom Betroffenen aber nicht erwartet werden könne, sei für ihn die richtige Zuordnung der zur Bekämpfung der Maßnahme zuständigen Rechtsschutzeinrichtung nicht klar (aus dem Gesetz) ableitbar. Damit laufe er Gefahr, sein Begehren bei der unzuständigen Behörde anhängig zu machen. Da es dem Betroffenen somit objektiv nicht möglich sei, die korrekte Abgrenzung zwischen zwei aus seiner Sicht konkurrierenden Rechtsschutzzuständigkeiten vorzunehmen, liegt eine Verletzung in dem durch Art 83 Abs 2 B-VG gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter vor.

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