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Anteiliger Ersatz des Rettungsaufwands bei Unmöglichkeit eines kurzfristigen Deckungskaufs einer gleichartigen Sache

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2015, 708 Heft 11 v. 1.11.2015

ABGB § 921

Gegenstand eines Deckungskaufs kann nur eine gleichartige Sache sein. Die Kosten der Anschaffung einer qualitativ höherwertigen Sache können nicht als Kosten eines Deckungskaufs auf den vertragsbrüchigen Teil überwälzt werden.

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