ABGB § 916, EO § 36 Abs 1 Z 3
Der Verpflichtete kann einer Exekutionsbewilligung, die auf einen durch Parteienvereinbarung zustande gekommenen Exekutionstitel (hier: einen vollstreckbaren Notariatsakt) über ein Scheingeschäft gestützt wird, mit Impugnationsklage entgegentreten.