E. Ausgewählte Fragestellungen
I. Wasserrecht – See- und Wasserbestattungen
Keines der neun Landes-Bestattungsgesetze gewährt ein ausdrückliches Recht auf die Durchführung von See- oder Wasserbestattungen (wobei unter Seebestattungen im vorliegenden Kontext nur Beisetzungen in heimischen oberirdischen Gewässern und nicht der hohen See gemeint sind). Im Gegenteil: Es ist vielmehr davon auszugehen, dass nach dem Gros der landesgesetzlichen Bestimmungen – nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass Oberflächengewässer in toto regelmäßig keiner Bewilligung als Bestattungsanlage (mangels eines klar abgrenzbaren Ortes) zugänglich sind – deren Durchführung als unzulässig einzustufen ist. Einzig und alleine in Niederösterreich ist – im Wege der Rechtsauslegung – für bestimmte Abschnitte auf der Donau davon auszugehen, dass die Durchführung einer Wasserbestattung in Form sogenannter „Donaubestattungen“149) mit dem Nö BestattungsG vereinbar ist.150) Neben der aufgezeigten bestattungsrechtlichen Perspektive ist allerdings auch die wasserrechtliche von Interesse. Die Donau zählt – im Übrigen wie etwa auch der Neusiedler See, der Wörthersee, die Traun mit dem Traunsee oder der Attersee – gemäß Z 3 lit a des Anhanges A zum Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG)151) iVm § 2 Abs 1 lit a WRG zu den öffentlichen Gewässern. Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist gemäß § 5 Abs 1 WRG innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken zu gestatten. Hierzu gehören insbesondere die Bestimmungen über den Gemeingebrauch (§ 8 WRG), die Bewilligungspflicht für die Benützung öffentlicher Gewässer (zB § 9 WRG) und über Einwirkungen auf Gewässer (§ 32 WRG).152) Für die Benutzung der Gewässer zur Schifffahrt, welche zur Beisetzung der Urne eingesetzt werden, ist das Schifffahrtsgesetz – gewissermaßen als „Gemeingebrauch eigener Art“153) – maßgeblich (vgl § 6 Abs 1 WRG).154) In öffentlichen Gewässern ist nach § 8 Abs 1 WRG der gewöhnliche ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde (vgl § 98 Abs 1 S 2 WRG) unentgeltlich erlaubt. Die Beisetzung von Asche zählt – wenig erstaunlich – nicht zu den in § 8 Abs 1 WRG aufgezählten Beispielen155) des zulässigen Gemeingebrauchs. Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung öffentlicher Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen bedürfen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde nach § 9 Abs 1 WRG, wobei bei Erteilung der Bewilligung jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen sind (§ 11 Abs 1 WRG). Da durch die Beisetzung von (wasserlöslichen) Urnen gleichartige Handlungen anderer Personen nicht verhindert oder erschwert werden156) und – abgesehen von der Benutzung eines Schiffes – besondere Vorrichtungen, insbesondere die Errichtung spezieller Anlagen, hierfür auch nicht vonnöten sind, streitet dies für das Nichtvorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht gemäß § 9 Abs 1 WRG. Allerdings umfasst der Gemeingebrauch nach der Judikatur jedoch regelmäßig nur den Gebrauch des öffentlichen Wassergutes in üblicher bzw gewöhnlicher Weise,157) was bei der Beisetzung von Leichen im Hinblick auf den besonderen rechtlichen wie psychologischen Charakter dieser Handlungen nicht unbedingt der Fall ist. Ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch gemäß § 8 Abs 1 WRG hinausgeht, hat die zuständige Wasserrechtsbehörde auf Antrag festzustellen.158)