ZPO § 464 Abs 1, ZPO § 521 Abs 1
Im Allgemeinen steht für die Anfechtung einer Entscheidung stets die längere Rechtsmittelfrist offen, wenn
ZPO § 464 Abs 1, ZPO § 521 Abs 1
Im Allgemeinen steht für die Anfechtung einer Entscheidung stets die längere Rechtsmittelfrist offen, wenn