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Mehrere Entscheidungen mit unterschiedlich langen Rechtsmittelfristen in einer Ausfertigung: längere Frist nur bei Zulässigkeit des entsprechenden Rechtsmittels

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2014, 540 Heft 8 v. 1.8.2014

ZPO § 464 Abs 1, ZPO § 521 Abs 1

Im Allgemeinen steht für die Anfechtung einer Entscheidung stets die längere Rechtsmittelfrist offen, wenn

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