JN § 42
Eine Überweisung der Rechtssache vom örtlich unzuständigen an das zuständige Gericht ändert nichts an der Kontinuität des eingeleiteten Rechtsstreits; die vom
JN § 42
Eine Überweisung der Rechtssache vom örtlich unzuständigen an das zuständige Gericht ändert nichts an der Kontinuität des eingeleiteten Rechtsstreits; die vom