StGB § 146, StGB § 147, StGB § 148, StGB § 153e Abs 1 Z 1
Das Vorliegen einer „erforderlichen“ Anmeldung zur Sozialversicherung entsprechend § 153e Abs 1 Z 1 StGB richtet sich danach, ob die Anmeldepflichten des § 33 ASVG erfüllt wurden. Dies trifft nicht zu, wenn zu den von der Meldepflicht nach den §§ 33, 34 ASVG umfassten Umständen falsche Angaben gemacht werden.