ABGB § 783, ABGB § 1431, ABGB § 1487
Die Legatskürzung von Gesetzes wegen nach § 783 ABGB führt nicht zur Umstoßung der letztwilligen Anordnung, sodass auch beim Rückforderungsanspruch die Verjährungsbestimmung des § 1487 ABGB nicht greifen kann. Die Verjährungsfrist für den auf § 1431 ABGB beruhenden Rückforderungsanspruch nach § 783 ABGB beträgt daher 30 Jahre.