ABGB § 94 Abs 2
Einem „rein vertraglichen“ Unterhaltsanspruch kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs iS des § 94 Abs 2 S 2 ABGB nicht entgegengehalten werden. Seine Beendigung oder Anpassung setzt vielmehr eine nachträgliche wesentliche Umstandsänderung voraus.