ABGB § 914, MRG § 29 Abs 1 Z 3 lit c, MRG § 29 Abs 3a
Das Erfordernis der Nennung eines unbedingten Endtermins dient der Warnung des Mieters: Nur wenn der Endtermin ausreichend transparent ist, kann der Mieter erkennen, dass das Mietverhältnis zum schriftlich genannten Endtermin jedenfalls (unbedingt) enden wird.