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Vollstreckbarerklärungsverfahren nach der EuUVO: nachträglich entstandene materiell-rechtliche Einwendungen nicht zu berücksichtigen

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2014, 330 Heft 5 v. 1.5.2014

EuUVO Art 24, EuUVO Art 32, EuUVO Art 33, EuUVO Art 34

Im Rechtsbehelfsverfahren nach Art 32 ff EuUVO ist die Geltendmachung sämtlicher nachträglich entstandener materiell-rechtlicher Einwendungen jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn sie weder unstrittig noch rechtskräftig festgestellt (also nicht liquide) sind.

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