WEG 2002 § 28 Abs 1, WEG 2002 § 30 Abs 1
„Fertigstellung“ kann nicht als „Erhaltung“ iS des § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 qualifiziert werden. Daher kann die bauliche Fertigstellung allgemeiner Teile der Liegenschaft (hier: insbesondere Stiegenhaus und Außenanlagen im Rohbauzustand) nicht erfolgreich zum Gegenstand eines auf § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 iVm § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 gestützten Begehrens gemacht werden.