IO § 25b Abs 2
Der Anwendungsbereich des § 25b Abs 2 IO ist teleologisch zu reduzieren. Weiterhin zulässig ist daher eine Vertragsklausel, wonach der Verzicht eines Gläubigers
IO § 25b Abs 2
Der Anwendungsbereich des § 25b Abs 2 IO ist teleologisch zu reduzieren. Weiterhin zulässig ist daher eine Vertragsklausel, wonach der Verzicht eines Gläubigers