StGB § 201 Abs 1, StGB § 206 Abs 2 Z 2
Die von einem unmündigen Mädchen (über Verleitung des Täters) an sich selbst vorgenommene digitale Vaginalpenetration verwirklicht den objektiven Tatbestand des § 206 Abs 2 Fall 2 StGB.
Grund zur Annahme, der Gesetzgeber habe hinsichtlich der bei der jeweiligen geschlechtlichen Handlung eingesetzten Mittel zwischen den Tatbeständen, die auf Fremdberührung abstellen, und jenen, welche die Eigenberührung verlangen, differenzieren wollen, bieten weder der Gesetzeswortlaut noch die Materialien.