Der OGH hat in einer auch in der Tagespresse beachteten Entscheidung die Kündigungsanfechtung eines Arbeitnehmers nicht zugelassen, der argumentiert hatte, die Zustimmung zur Kündigung sei unwirksam, weil sich der Betriebsrat am Kläger, einem ehemaligen Personalchef, habe „rächen“ wollen. Der folgende Beitrag setzt sich sehr kritisch mit der Entscheidung des OGH auseinander und zeigt auf, dass das Höchstgericht die Revision nicht nur hätte zulassen, sondern ihr auch hätte stattgeben müssen, weil bei der Orientierung an den Feststellungen der Unterinstanzen der Betriebsrat bei Erteilung der Zustimmung nicht bloß krass ermessensfehlerhaft handelte, sondern rechtsmissbräuchlich. Der Verfasser lehnt die hM ab, wonach Ermessensentscheidungen von Belegschaftsvertretungsorganen der gerichtlichen Kontrolle überhaupt entzogen seien und legt dar, dass bei sittenwidriger bzw rechtsmissbräuchlicher Zustimmung zur Kündigung durch den Betriebsrat der Arbeitgeber (wenn er von den Inhaltsmängeln nichts weiß) nur darauf vertrauen kann, dass der Betriebsrat eine „Stellungnahme“ iS des § 105 Abs 1 ArbVG abgegeben hat, nicht aber darauf, dass diese Stellungnahme auch die Wirkungen einer die Kündigungsanfechtung ausschließenden Zustimmung („Sperrrecht“) hat.