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Auf Erwerberhaftung nach § 1409 ABGB anwendbares Recht

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2014, 56 Heft 1 v. 1.1.2014

ABGB § 1409, IPRG § 1 Abs 1, EVÜ Art 1, EVÜ Art 4

Im Anwendungsbereich des EVÜ ist ein Darlehen – abgesehen vom Vorliegen einer Rechtswahl – nach dem Recht am Sitz des Darlehensgebers zu beurteilen.

Das EVÜ (wie nun die Rom I-VO) regelt nicht, nach welchem Recht die gesetzliche Haftung aus Vermögens-/Unternehmensübernahme zu beurteilen ist. Anzuknüpfen ist daher, da auch das IPRG zur gesetzlichen Haftung aus Vermögens-/Unternehmensübernahme keine ausdrückliche Kollisionsnorm enthält, gemäß § 1 Abs 1 IPRG an die Rechtsordnung, zu der die stärkste Beziehung besteht.

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