ABGB § 192 Abs 1, ABGB § 197, ABGB § 1503 Abs 3
Die Übergangsvorschriften zum Adoptionsrechtsänderungsgesetz (AdRÄG) 2013 in § 1503 Abs 3 ABGB und § 45 Abs 2 EPG sind dahin gehend auszulegen, dass die neue Rechtslage auch dann zur Anwendung gelangen soll, wenn der Adoptionsvertrag von eingetragenen Partnern vor dem 31. 07. 2013 abgeschlossen wurde.