ABGB § 932
Bei der Beurteilung einer allfälligen Geringfügigkeit eines Mangels ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der subsidiäre Gewährleistungsanspruch entsteht (hier: Phantomalarme des Totwinkel-Assistenten eines Pkw als geringfügiger Mangel, nachdem alle anderen Mängel behoben wurden).