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Letztwillige Setzung auf den Pflichtteil trotz Pflichtteilsverzichts

RechtsprechungOrdentliche GerichteUniv.-Ass. Dr. Gabriel KoglerJBl 2014, 792 Heft 12 v. 1.12.2014

ABGB § 551, ABGB § 774, ABGB § 784, ABGB § 804

Ein Erbverzicht ist ein Vertrag zwischen dem künftigen Erblasser und einer Person, die als dessen künftiger Erbe oder sonst erbrechtlich Berechtigter angesehen wird und auf diese künftigen Ansprüche verzichtet. Ein Erbverzicht ist daher nicht einseitig widerruflich.

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