ABGB § 551, ABGB § 774, ABGB § 784, ABGB § 804
Ein Erbverzicht ist ein Vertrag zwischen dem künftigen Erblasser und einer Person, die als dessen künftiger Erbe oder sonst erbrechtlich Berechtigter angesehen wird und auf diese künftigen Ansprüche verzichtet. Ein Erbverzicht ist daher nicht einseitig widerruflich.