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Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art 15 HKÜ vom BMJ auszustellen

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2014, 737 Heft 11 v. 1.11.2014

HKÜ Art 15, DG-HKÜ § 4 Abs 2, AußStrG § 186 Abs 2

Die österreichische Rechtsgrundlage für eine Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art 15 HKÜ liegt in § 4 Abs 2 DG-HKÜ, § 186 Abs 2 AußStrG (jeweils iVm dem Übereinkommen BGBl 417/1971). Derartige Bescheinigungen sind vom Bundesministerium für Justiz (BMJ) auszustellen.

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