ZPO § 589 Abs 3, ZPO § 594 Abs 4, ABGB § 914, ABGB § 1168, ABGB § 1295 Abs 1, ABGB § 1299
Die für begründet erklärte Ablehnung eines Schiedsrichters wirkt nur für die Zukunft. Die vor Geltendmachung der Ablehnung vorgenommenen Amtshandlungen des abgelehnten Schiedsrichters sind und bleiben wirksam. Die erfolgreiche Ablehnung eines Schiedsrichters führt zum Erlöschen des Schiedsrichtervertrags.