Seit über 100 Jahren geht der OGH von der Ausgeschlossenheit des Richters aus, wenn zum einschreitenden Prozessbevollmächtigten ein familiäres oder familienähnliches Naheverhältnis besteht. Im Jahr 2013 hat der 6. Senat diese Rsp auf Gesellschafter-Geschäftsführer der einschreitenden Rechtsanwalts-GmbH erstreckt und damit den Anwendungsbereich von § 20 Abs 1 Z 2 JN durch Analogie erheblich erweitert. Der vorliegende Beitrag hinterfragt diese Judikaturlinien und untersucht allgemein die Auslegungsmaßtäbe, die an Bestimmungen über die Ablehnung von Richtern anzulegen sind. Es wird sich zeigen, dass derartige Naheverhältnisse entgegen der stRsp der Befangenheit iS des § 19 Z 2 JN zuzuordnen sind. Bei dessen EMRK-konformer Auslegung sind „standardisierte Befangenheitstatbestände" für familiäre Naheverhältnisse zwischen Richtern und Prozessbevollmaächtigten anzuerkennen. Damit existieren im geltenden Recht hinreichende Garantien, um die nötige Unparteilichkeit österreichischer Zivilgerichte sicherzustellen.