vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Jugendwohlfahrtsträger nach § 107a AußStrG nicht antragslegitimiert

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2013, 598 Heft 9 v. 15.9.2013

§ 107a AußStrG:

Antragslegitimiert sind nach dem klaren Wortlaut des § 107a AußStrG das Kind und jene Person, in deren Obsorge eingegriffen wird, nicht jedoch auch der Jugendwohlfahrtsträger. Letzterem steht es nicht offen, die von ihm vorgenommene Maßnahme in Zweifelsfällen oder zu seiner (haftungsrechtlichen) Entlastung einer vorläufigen Zulässigkeitsprüfung zuzuführen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!