§§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB:
Die bloße betrügerische Verwendung einer für eine andere Person vergebenen Kreditkartennummer erfüllt § 147 Abs 1 Z 1 Fall 3 StGB nicht. Wird die fremde Kreditkarte in physischer Form gar nicht eingesetzt und erfolgt auch keine Unterfertigung von Kreditkartenbelegen zum Zweck der Täuschung, scheidet insofern auch die Anwendung von § 147 Abs 1 Z 1 Fall 1 und 2 StGB aus.