§§ 25, 164 AußStrG
§§ 4, 8a IO:
Eine dem Schuldner angefallene Erbschaft fällt, gleichgültig ob sie vor oder nach Insolvenzverfahrenseröffnung angefallen ist, in die Insolvenzmasse.
§§ 25, 164 AußStrG
§§ 4, 8a IO:
Eine dem Schuldner angefallene Erbschaft fällt, gleichgültig ob sie vor oder nach Insolvenzverfahrenseröffnung angefallen ist, in die Insolvenzmasse.