§ 120 IO:
§ 120 Abs 3 IO sieht für die Verwertung einer Pfandsache, die sich in der Gewahrsame eines Absonderungsgläubigers (mit fälliger Forderung) befindet, eine Verwertungsobliegenheit für diesen vor. Sich darauf beziehende Anordnungen können nur vom Insolvenzgericht getroffen werden. Einer Klagsführung des Insolvenzverwalters steht die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.