§§ 291a, 291b EO
§ 206 IO:
Die Exekutionsführung des Unterhaltsgläubigers zur Hereinbringung eines Rückstandes an gesetzlichem Unterhalt auf das konkursfreie Vermögen des Unterhaltsschuldners ist zulässig. Dies gilt auch nach Aufhebung des Konkurses und Einleitung des Abschöpfungsverfahrens. Die Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsrückstand auf die Differenz der Existenzminima (§§ 291a, 291b EO) ist zulässig.