§ 1012 ABGB
§§ 19, 31 PKG:
Die Tätigkeit der Pensionskasse ist eine treuhändige Vermögensverwaltung. Daraus resultiert nach allgemeinem Zivilrecht eine Rechnungslegungspflicht gemäß § 1012 ABGB als selbstständige, zu den übrigen Pflichten im Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung hinzutretende Pflicht des Geschäftsbesorgers, hier der Pensionskasse. Allgemein trifft den Vermögensverwalter eine umfassende Interessenwahrungs- und eine entsprechende Informationspflicht.