§ 2 Abs 1 HeimAufG:
Wenn die medizinische Betreuung in einer Krankenanstalt noch nicht abgeschlossen und damit noch nicht klar ist, dass der Patient endgültig der dauernden Pflege und Betreuung bedürfen wird, weil noch Besserungen zu erwarten sind, so unterliegt er nicht dem Schutz des HeimAufG, auch wenn dieser Schwebezustand mehrere (hier: acht) Monate dauert.