Der deutsche Meinungsstand zur Auslandsbeurkundung bei Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen wird einerseits als Förderung des Beurkundungstourismus begrüßt, von dem in der Schweiz "nicht nur Notare, sondern auch Airlines profitieren"1), auf der anderen Seite wird österreichischen Gesellschaften, bei deren Spaltung oder Verschmelzung ein Geschäftsanteil an einer deutschen GmbH mit übergeht, aus Deutschland vermittelt, dass die neue Gesellschafterliste von einem deutschen Notar als korrekt bescheinigt und zum Handelsregister eingereicht werden müsse. Hinter Inkonsistenzen wie dieser steht eine Rechtsunsicherheit, die zum Teil auf das MoMiG zurückgeht, letztlich aber mit dem Verständnis der Formzwecke zu tun hat. Auch in Österreich besteht eine Diskrepanz zwischen den in stRsp betonten Formzwecken und der Akzeptanz von Auslandsbeurkundungen. Dies gibt Anlass, die Auslandsbeurkundung bei Übertragung von GmbH-Anteilen aus deutscher und österreichischer Sicht zu untersuchen.