§ 21 AußStrG
§§ 146, 153 ZPO:
Nur unter der Voraussetzung, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - so wie im Exekutionsverfahren (einschließlich des Provisorialverfahrens) und im Insolvenzverfahren - generell ausgeschlossen ist, ist mit der bisherigen Rsp von der Unbeachtlichkeit eines die Wiedereinsetzung bewilligenden Beschlusses auszugehen. In diesen Fällen kommt der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO nicht zum Tragen; ein erhobenes Rechtsmittel ist allerdings auf die Frage der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags beschränkt.