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Gesetzwidrige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren außer Streit nicht unbeachtlich

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2013, 331 Heft 5 v. 15.5.2013

§ 21 AußStrG

§§ 146, 153 ZPO:

Nur unter der Voraussetzung, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - so wie im Exekutionsverfahren (einschließlich des Provisorialverfahrens) und im Insolvenzverfahren - generell ausgeschlossen ist, ist mit der bisherigen Rsp von der Unbeachtlichkeit eines die Wiedereinsetzung bewilligenden Beschlusses auszugehen. In diesen Fällen kommt der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO nicht zum Tragen; ein erhobenes Rechtsmittel ist allerdings auf die Frage der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags beschränkt.

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