§§ 9, 11 EKHG
§§ 228, 393 ZPO:
Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist bei einer besonderen Gefahrensituation anzunehmen, die nicht bereits regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb verbunden ist, sondern durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Bereich liegender Umstände vergrößert wurde (hier: Sattelkraftfahrzeug, das bei Dunkelheit und auf eisiger Fahrbahn wegen einer Steigung "hängen blieb" und mehrere Minuten lang nur mit weniger als 6,5 km/h fuhr, wobei die Warnblinkanlage aktiviert war).