§§ 533, 604, 799 ABGB
§ 157 AußStrG:
Der Erbe kann sich auf einen Erbrechtstitel und - für den Fall von dessen Ungültigkeit - eventualiter auf einen anderen Erbrechtstitel berufen.
§§ 533, 604, 799 ABGB
§ 157 AußStrG:
Der Erbe kann sich auf einen Erbrechtstitel und - für den Fall von dessen Ungültigkeit - eventualiter auf einen anderen Erbrechtstitel berufen.