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Betriebliche Übung und Auslobung - Zur Zulässigkeit einseitiger Versprechen nach ABGB*)*)Etwas erweiterter und mit Fußnoten versehener Text des Vortrages, der beim Gedächtnissymposium für em. o. Univ.-Prof. Dr. Karl Spielbüchler am 21.02.2013 an der Universität Linz gehalten wurde.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Robert RebhahnJBl 2013, 284 Heft 5 v. 15.5.2013

Die Betriebliche Übung führt nach hA zu einer Vertragsänderung, wenn ein schlüssiges Angebot des Arbeitgebers von den Arbeitnehmern ebenfalls schlüssig angenommen wird. Spielbüchler hat die Verpflichtung des Arbeitgebers hier hingegen mithilfe der Auslobung begründet. Der Beitrag legt dar, dass dieser Ansatz überzeugt und verallgemeinerungsfähig ist: Auch die an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer Leistung für eine Leistung des anderen wird bereits durch die Abgabe des Versprechens verbindlich, wenn es ohne Annahme rechtlich verbindlich sein soll. Dies gilt auch für ein Versprechen, das nur das Erfüllen einer bereits bestehenden Vertragspflicht zusätzlich entlohnen will. Überdies legt der Beitrag dar, dass die Deutung einer wiederholten Zusatzleistung des Arbeitgebers als schlüssige Verpflichtungserklärung am besten durch die These Spielbüchlers erklärt werden kann, der Arbeitgeber wolle das Entgelt damit an die Marktlage anpassen.

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