§ 114 FPG:
Gemäß § 114 FPG ist jedes Verhalten, dass die Ein- oder Durchreise eines Fremden in irgendeiner Weise unterstützt (arg: "fördern") tatbestandlich. Ob der Fremde letztendlich in das Bundesgebiet eingereist ist, ist irrelevant, solange die Einreise beabsichtigt war.