§ 24 Abs 2 JN; § 104a Abs 4 AußStrG:
Auch im Fall der Verwerfung ("Zurückweisung") eines gegen einen Kinderbeistand (§ 104a AußStrG) gerichteten Ablehnungsantrag nach Prüfung der behaupteten Befangenheitsgründe ist gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts ein weiterer Rechtszug gemäß § 24 Abs 2 JN ausgeschlossen.