§ 279 Abs 3, 4 ABGB; § 16 Abs 1, § 31 AußStrG:
Die Bestellung eines Sachwaltervereins zum Sachwalter kann nur mit dessen Zustimmung erfolgen.
Selbst wenn überwiegend sozialarbeiterische und psychologische Kenntnisse des Sachwalters zur Abklärung erforderlich sein sollten, ob die Betreuungssituation für den Betroffenen aktuell gefährdet ist und ob die in die Betreuung involvierten Familienangehörigen zum Wohl des Betroffenen handeln, erscheint es zweckmäßig, entweder einen insoweit erfahrenen Rechtsanwalt oder Notar heranzuziehen oder danach zu trachten, eine andere geeignete Person (zB Sozialarbeiter, Sozialpädagoge) zu finden (§ 279 Abs 3 S 2 ABGB).