§§ 337, 1313a ABGB; §§ 50, 56, 64 ff Stmk JagdG:
Die für Wildschäden geltenden Schadenersatzbestimmungen der §§ 64 ff Stmk JagdG schließen eine Verschuldenshaftung nach den §§ 1293 ff ABGB (hier: für Schälschäden außerhalb des Jagdreviers des Jagdberechtigten) nicht aus.