Das Recht zur Anklageerhebung in Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen (ausgenommen Privatanklagedelikte) kommt den Staatsanwälten zu. Aufgrund des Prinzips der Amtswegigkeit wie auch der Legalität hat der Staatsanwalt sogar die Pflicht, bei entsprechendem Tatverdacht Anklage einzubringen, soweit das Verfahren nicht auf anderem Wege beendet werden kann. Im Zuge medialer Berichterstattung über im öffentlichen Interesse stehende Strafverfahren wird der Anklagebehörde allerdings immer öfter vorgeworfen, nicht nur von diesem Anklagerecht keinen entsprechenden Gebrauch zu machen, sondern ihre Anklagepflicht sogar zu vernachlässigen. Der Frage, wie stark nun der Tatverdacht tatsächlich sein muss, damit der Staatsanwalt anklagen darf und auch anklagen muss, widmet sich der folgende Beitrag.